Viele Schweizer haben Geld in der zweiten Säule, wissen aber nicht genau, wann und wie sie es vor der Pensionierung nutzen können. Dabei gibt es klare Bedingungen – und je nach Kanton grosse Steuerunterschiede. Dieser Leitfaden zeigt, welche Voraussetzungen für den Bezug gelten, wie die Steuerlast ausfällt und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Durchschnittlicher Steuersatz (ZH): ca. 5–10 % ·
Frühestmögliches Bezugsalter: 58 Jahre ·
Maximaler Steuersatz (Waadt): ca. 15–20 % ·
Anteil Erwerbstätige mit 2. Säule: über 80 % ·
Sperrfrist nach Wohneigentumsbezug: 5 Jahre

Kurzüberblick

1Bezug bei Pensionierung
2Vorbezug für Wohneigentum
3Vorbezug bei Auswanderung
4Vorbezug für Selbstständige

Vier zentrale Fakten zum Bezug der zweiten Säule auf einen Blick:

Merkmal Wert
Frühestes Bezugsalter 58 Jahre (Allianz Schweiz (Versicherung))
Höchstalter für Bezug 70 Jahre (bei Aufschub)
Steuerfreier Betrag (CHF) Variiert nach Kanton, oft 0–20’000 CHF
Durchschnittliche Bezugssumme ca. 150’000–300’000 CHF

Wann kann ich meine LPP beziehen?

Bezug bei Pensionierung

  • Ab dem ordentlichen Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) können Sie das Alterskapital der zweiten Säule als Rente oder Kapital beziehen. UBS Schweiz (Finanzberatung) weist darauf hin, dass mindestens 25 % des obligatorischen Altersguthabens gesetzlich als Kapital bezogen werden können.
  • Auf Kapitalbezüge wird eine separate Steuer erhoben, die tiefer ist als die ordentliche Einkommenssteuer – ein Vorteil für Steuerzahler mit hohem Einkommen.

Der Bezugsentscheid sollte gut überlegt sein: Wer das Kapital in die Rente umwandelt, erhält eine lebenslange monatliche Zahlung, verzichtet aber auf die Flexibilität einer Einmalzahlung.

Fazit: Der Bezug bei Pensionierung ist der häufigste Fall. Die Pensionskasse muss dem Kapitalbezug zustimmen, und die Steuer wird getrennt berechnet. Wer mehr als 500’000 CHF Kapital hat, sollte die Option einer Teilrente prüfen.

Vorbezug vor der Pensionierung

  • Ein vorzeitiger Bezug ist frühestens ab 58 Jahren möglich, sofern die Pensionskasse zustimmt (Allianz Schweiz (Versicherung)).
  • Mögliche Gründe: Erwerb von Wohneigentum, definitive Auswanderung, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Einkauf in die AHV.

Die Steuerverwaltung am Wohnsitz erhebt die Kapitalauszahlungssteuer (Swiss Serenity (Vermögensberatung)). Welche Rate anfällt, hängt vom Kanton ab.

Der Haken

Wer vor dem 58. Lebensjahr aus der Schweiz ausreist, kann das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen – dort bleibt es steuerfrei, bis es tatsächlich bezogen wird (Kanton Bern TaxInfo (Steuerverwaltung)).

Wie hoch ist die Steuer beim Bezug der 2. Säule?

Steuersätze nach Kanton

Die Steuer auf Kapitalbezüge unterscheidet sich kantonal teilweise erheblich (Vermögens Partner (Vermögensberatung)). Drei Beispiele zeigen die Bandbreite:

Kanton Steuersatz (Kapitalbezug, ca.) Besonderheit
Zürich 5–10 % Durchschnittlicher Satz bei mittlerem Kapital
Bern 8–12 % Separate Progression, Grundfreibetrag von ca. 20’000 CHF
Waadt 15–20 % Höhere Sätze, aber Freibeträge bei Wohneigentum

Die Steuer wird zum Satz des Wohnsitzkantons erhoben. Nach Angaben des Kantons Bern (Kanton Bern TaxInfo (Steuerverwaltung)) unterliegt das Guthaben auf Freizügigkeitskonten keiner laufenden Besteuerung.

Was dies bedeutet: Die Steuerlast entsteht erst im Moment der Auszahlung. Wer die Auszahlung über mehrere Jahre staffeln kann („Splitten“), reduziert die Progression (Frankly (Finanzplattform)).

Steuerberechnung und Freibeträge

  • Der Kapitalbezug wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert – das verhindert, dass der Bezug in eine höhere Steuerprogression fällt.
  • Einige Kantone gewähren einen Grundfreibetrag (z. B. 20’000 CHF in Bern).
  • Bei Auszahlung ins Ausland wird in der Regel Quellensteuer erhoben, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt etwas anderes (VZ VermögensZentrum (Finanzberatung)).

Die Faustregel von Pax (Pax (Versicherung)) nennt 500’000 CHF als Schwelle, ab der sich eine einmalige Kapitalauszahlung lohnen kann – bei kleineren Beträgen ist die Rente oft vorteilhafter.

Wie kann ich meine 2. Säule vor der Pensionierung beziehen?

Vorbezug für Wohneigentum

  • Der Bezug ist nur für den Kauf, Bau oder die Renovation von selbstgenutztem Wohneigentum möglich.
  • Laut Baloise (Baloise (Versicherung)) ist eine Auszahlung von mindestens 20’000 CHF alle fünf Jahre möglich.
  • Nach dem Bezug gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren, in der das Geld nicht erneut bezogen werden kann.

Vorbezug bei Auswanderung

  • Wer die Schweiz definitiv verlässt und mindestens 45 Jahre alt ist (oder verheiratet seit mindestens 5 Jahren), kann das Guthaben vorzeitig beziehen (Swiss Serenity (Vermögensberatung)).
  • Grenzgänger müssen sich mindestens ein halbes Jahr vor Rentenbeginn mit der Pensionskasse in Verbindung setzen (Grenzgängerzentrum (Beratung für Grenzgänger)).
  • Bei Wohnsitz im Ausland wird meist eine Quellensteuer fällig, die Höhe hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Vorbezug für Selbstständige

  • Selbstständige können das Guthaben beziehen, wenn sie kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr haben und die selbstständige Tätigkeit nachweisen.
  • Der Nachweis erfolgt durch Eintrag im Handelsregister oder eine Bestätigung der Ausgleichskasse.
  • Es müssen mindestens 3 Jahre Beiträge in die 2. Säule gezahlt worden sein.

Der Trade-off: Ein vorzeitiger Bezug reduziert das Alterskapital und damit die spätere Rente. Das sollten Sie genau durchrechnen.

Welche Bedingungen gelten für den Bezug meiner LPP in der Schweiz?

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie müssen das ordentliche Rentenalter erreicht haben oder eine gesetzlich anerkannte Ausnahme (Vorbezug) geltend machen.
  • Die Pensionskasse muss dem Bezug zustimmen – das ist bei Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel der Fall.
  • Das Guthaben kann auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden, wenn Sie die Stelle wechseln oder vorzeitig aus der Pensionskasse austreten (Frankly (Finanzplattform)).

Sonderfälle: Grenzgänger, Auswanderer

  • Grenzgänger aus Deutschland oder Frankreich unterliegen den Doppelbesteuerungsabkommen – der Bezug wird meist im Wohnsitzstaat versteuert (VZ VermögensZentrum (Finanzberatung)).
  • Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz kann das Guthaben vom Freizügigkeitskonto zurück in die Pensionskasse überwiesen werden (Grenzgängerdienst (Beratung für Grenzgänger)).
  • Auswanderer über 45 Jahren können das Kapital sofort beziehen, jüngere müssen warten bis 58 oder das Geld auf einem Freizügigkeitskonto lassen.
Was zu beachten ist

Die steuerliche Behandlung des Vorbezugs bei Auswanderung ist komplex. Holen Sie vor dem Bezug eine verbindliche Auskunft der Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzkantons oder eine Beratung bei einem Fachmann ein.

2. Säule beziehen – Bedingungen für Selbstständige

Voraussetzungen für Selbstständige

  • Selbstständig Erwerbende sind in der zweiten Säule meist nicht obligatorisch versichert, können aber freiwillig Beiträge leisten.
  • Der Bezug ist möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird und kein neues AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
  • Der Eintrag im Handelsregister oder die Bestätigung der Ausgleichskasse dient als Nachweis.

Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • Die Ausgleichskasse stellt eine Bescheinigung aus, dass die Person der AHV als Selbstständiger untersteht.
  • Ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) wird oft verlangt.
  • Die Pensionskasse kann zusätzliche Unterlagen wie die Steuererklärung der letzten 3 Jahre fordern.

Das Muster: Wer sich selbstständig macht, sollte vorher prüfen, ob die Pensionskasse den Vorbezug erlaubt und welche Fristen gelten.

Steuervergleich: Rente oder Kapitalbezug?

Die Entscheidung zwischen Rente und Kapital hat grosse steuerliche Folgen. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:

Kriterium Rente Kapitalbezug
Besteuerung Ordentliche Einkommenssteuer (jährlich) Getrennte Kapitalauszahlungssteuer (einmalig)
Flexibilität Fixer monatlicher Betrag, lebenslang Einmalige Summe, frei verfügbar
Steuerprogression Steigt mit Einkommen Eigener Steuersatz (oft tiefer)
Erbgang Rente endet meist mit Tod des Rentners Kapital kann vererbt werden
Inflationsschutz Teilweise angepasst (je nach Kasse) Kein Schutz – Wertverlust möglich

Der Haken: Wer das Kapital sofort versteuern muss, sollte die Steuerlast vorher berechnen. Ein Kapitalbezug von 300’000 CHF kostet im Kanton Bern rund 24’000 CHF Steuern – bei einer Rente von 15’000 CHF pro Jahr fällt jährlich weniger an.

Vor- und Nachteile des Kapitalbezugs

Vorteile

  • Flexible Verwendung des Kapitals (Investition, Konsum, Schuldenabbau)
  • Möglichkeit, die Steuerprogression durch Staffelung zu senken
  • Kapital bleibt im Todesfall vererbbar
  • Keine Abhängigkeit von der Pensionskasse nach Bezug

Nachteile

  • Hohe einmalige Steuerlast, je nach Kanton
  • Risiko des Kapitalverzehrs bei langer Lebenserwartung
  • Kein garantierter lebenslanger Einkommensstrom
  • Inflationsrisiko: Kapital verliert bei Nullzinspolitik an Wert

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So beantragen Sie den Bezug

Sechs konkrete Schritte, um das Geld aus der zweiten Säule freizubekommen:

  1. Voraussetzungen prüfen: Sind Sie mindestens 58 Jahre alt oder erfüllen Sie einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände? Prüfen Sie die Bedingungen auf der Website Ihrer Pensionskasse oder fragen Sie direkt nach.
  2. Steuerfolgen abschätzen: Nutzen Sie den Steuerrechner Ihres Wohnsitzkantons (z. B. Kanton Bern TaxInfo (Steuerverwaltung)), um die Kapitalauszahlungssteuer zu berechnen.
  3. Antragsformular ausfüllen: Jede Pensionskasse stellt ein eigenes Formular zur Verfügung. Verlangt werden Angaben zur Person, zum Bezugsgrund und zur Höhe des gewünschten Kapitals.
  4. Nachweise einreichen: Je nach Grund benötigen Sie: beim Wohneigentum den Kaufvertrag, bei Auswanderung die Abmeldebestätigung der Gemeinde, bei Selbstständigkeit den Handelsregisterauszug.
  5. Auszahlung beantragen: Senden Sie das vollständige Dossier an Ihre Pensionskasse. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2–4 Wochen.
  6. Geld erhalten und versteuern: Nach Zustimmung wird das Kapital auf Ihr Konto überwiesen. Die Steuer wird Ihnen von der kantonalen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt.

Zeitleiste der wichtigsten Bezugszeitpunkte

  • – Vorbezug der zweiten Säule möglich (mit Zustimmung der Pensionskasse)
  • – Ordentlicher Bezug des Alterskapitals
  • – Zwangspensionierung, Kapital muss bezogen werden

Das Zeitleisten-Signal: Eine frühzeitige Planung ab 55 Jahren lohnt sich, vor allem wenn Sie den Bezug für Wohneigentum oder Auswanderung nutzen möchten.

Klärung: Was ist bestätigt, was bleibt unklar?

Bestätigte Fakten

  • Das Mindestalter für den Vorbezug beträgt 58 Jahre (Allianz Schweiz (Versicherung)).
  • Der Bezug ist für Wohneigentum, Auswanderung und Selbstständigkeit möglich.
  • Die Steuer wird vom Wohnsitzkanton erhoben und ist progressiv.
  • Auf Freizügigkeitskonten fällt keine laufende Besteuerung an (Kanton Bern TaxInfo (Steuerverwaltung)).

Was unklar ist

  • Die genauen Steuersätze variieren je nach Kanton und Höhe des Bezugs – eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
  • Die Bedingungen für Grenzgänger sind abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen; die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.

Stimmen aus der Praxis

„Mindestens 25 Prozent des obligatorischen Altersguthabens können gesetzlich als Kapital bezogen werden. Der Rest kann als Rente fliessen – oder ganz als Kapital, wenn das Reglement dies vorsieht.“

– UBS Schweiz (Finanzberatung) in ihrem Pensionierungsleitfaden

„Die Steuer auf Kapitalbezüge unterscheidet sich kantonal teilweise erheblich. Eine kluge Planung kann mehrere tausend Franken Steuern sparen.“

– Vermögens Partner (Vermögensberatung) im Blog zur Kapitalauszahlungssteuer

Für jeden, der den Bezug plant, ist die Botschaft klar: Wer früh rechnet und die kantonalen Unterschiede kennt, kann Tausende Franken Steuern sparen. Der Entscheid zwischen Rente und Kapital hängt von der individuellen Lebenssituation ab – eine neutrale Beratung ist empfehlenswert.

Weitere Quellen

swiss-serenity.ch

Wer die Bedingungen für den Bezug der 2. Säule prüft, sollte sich zunächst die berufliche Vorsorge (BVG) im Überblick verschaffen, um die gesetzlichen Grundlagen besser einordnen zu können.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich meine 2. Säule auch ohne Grund beziehen?

Nein, ein Bezug ohne gesetzlich anerkannten Grund (Pensionierung, Wohneigentum, Auswanderung, Selbstständigkeit) ist nicht möglich. Das Geld bleibt bis zum Eintritt eines dieser Fälle in der Pensionskasse oder auf einem Freizügigkeitskonto.

Wie beantrage ich den Bezug bei meiner Pensionskasse?

Füllen Sie das offizielle Antragsformular Ihrer Pensionskasse aus und reichen Sie die notwendigen Nachweise ein (z. B. Kaufvertrag, Abmeldebestätigung). Die Kasse prüft die Voraussetzungen und zahlt aus.

Welche Unterlagen sind für den Vorbezug nötig?

Das hängt vom Grund ab: für Wohneigentum den Kaufvertrag oder die Baubewilligung, für Auswanderung die Abmeldebestätigung, für Selbstständigkeit den Handelsregisterauszug und eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

Was passiert mit der 2. Säule im Todesfall?

Das Guthaben wird an die Hinterlassenen (Ehepartner, Kinder) ausbezahlt. Die Auszahlung unterliegt der Erbschaftssteuer, nicht der Kapitalauszahlungssteuer.

Kann ich die 2. Säule aufteilen und teilweise beziehen?

Ja, viele Pensionskassen erlauben einen Teilbezug (z. B. 50 % Kapital, 50 % Rente). Auch die Splittung des Freizügigkeitsguthabens auf mehrere Konten ist möglich, um die Steuerprogression zu glätten.

Wann muss ich die Steuer auf den Bezug bezahlen?

Die Steuer wird mit der nächsten Steuererklärung nach dem Bezugsjahr fällig. Die kantonale Steuerverwaltung stellt eine separate Rechnung für die Kapitalauszahlungssteuer.

Ist der Bezug der 2. Säule für einen Hauskauf im Ausland möglich?

Ja, sofern das Haus selbstgenutzt wird und Sie in der Schweiz wohnen bleiben. Bei Auswanderung ins Ausland gelten besondere Regeln – lassen Sie sich vor dem Kauf steuerlich beraten.

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