Wer in der Schweiz arbeitet, setzt sich mit dem Thema Kündigung auseinander – ob als Betroffener oder Beobachtender. Schweizer Arbeitgeber genießen bei Kündigungen einen vergleichsweise großen Spielraum, doch das Gesetz setzt klare Grenzen bei Fristen, Form und Missbrauchsschutz.

Kündigungsfrist 1. Jahr: 1 Monat zum Monatsende ·
Kündigungsfrist 2.-9. Jahr: 2 Monate zum Monatsende ·
Kündigungsfreiheit: Grundsätzlich möglich außer Sperrfristen ·
Form der Kündigung: Schriftform erforderlich ·
Probezeit Kündigung: 7 Tage mit 8-Tage-Regel

Kurzüberblick

1Kündigungsfristen
  • Im 1. Dienstjahr: 1 Monat zum Monatsende (SECO)
  • Ab 2. Dienstjahr: 2 Monate zum Monatsende (SECO)
  • Verlängerung durch GAV oder Betriebsreglement möglich (SECO)
2Schutzfristen
  • 1. Dienstjahr: 30 Tage Sperrfrist bei Krankheit (SECO)
  • 2.–5. Dienstjahr: 90 Tage Sperrfrist (SECO)
  • Ab 6. Dienstjahr: 180 Tage Sperrfrist (SECO)
3Formanforderungen
  • Zwingend schriftlich (Art. 335b OR) (SRF)
  • Persönliche Übergabe oder Einschreiben erforderlich (SRF)
  • E-Mail ist nicht gültig (SRF)
4Probezeit-Regelungen
  • Gesetzliche Dauer: 1 Monat, max. 3 Monate (SRF)
  • Kündigungsfrist: nur 7 Tage (SRF)
  • Verlängerung um Krankheitstage gemäß Art. 335b Abs. 3 OR (SRF)

Wann darf der Arbeitgeber in der Schweiz kündigen?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich kündigen, wann immer er will – die Schweiz kennt im Obligationenrecht (OR) das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Während bestimmter Sperrfristen ist eine Kündigung nichtig, und der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR) verbietet Kündigungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Sperrfristen und Missbrauchsschutz

Außerhalb der Probezeit schützt das Gesetz erkrankte Arbeitnehmer durch gestaffelte Sperrfristen: Im 1. Dienstjahr beträgt die Frist 30 Tage, im 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage, und ab dem 6. Dienstjahr sogar 180 Tage. Während dieser Zeiträume ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber ungültig.

Was zu beachten ist

Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig – der Arbeitgeber muss die Kündigung nach Ablauf der Frist wiederholen. Das AXA Rechtsschutz (Rechtsschutzversicherung) bestätigt diese Praxis.

Kündigung während Probezeit

Während der Probezeit gelten andere Regeln: Die gesetzliche Probezeit beträgt 1 Monat und kann vertraglich auf maximal 3 Monate verlängert werden. Der Arbeitgeber kann mit einer Frist von nur 7 Tagen kündigen – und das unabhängig von einer Krankheit.

Die Verlängerung der Probezeit durch Krankheit erfolgt automatisch: Jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt, verlängert die Probezeit entsprechend. Ferientage und Schwangerschaft zählen dagegen nicht zur Verlängerung. Das Swissmem (Branchenverband für Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie) bestätigt diese Rechtsprechung.

Während dieser Phase besteht praktisch kein Schutz vor Kündigung wegen Krankheit. Das Hopkins Rechtsanwälte (Fachkanzlei für Arbeitsrecht) bestätigen: «Eine Krankheit schützt den Arbeitnehmer während der Probezeit nicht vor einer Kündigung.»

Fazit: Während der Probezeit sind Arbeitnehmer besonders schlecht geschützt. Erst nach der Probezeit greifen die gesetzlichen Sperrfristen zu Gunsten erkrankter Arbeitnehmer.

Was passiert, wenn man in der Schweiz gekündigt wird?

Erhält ein Arbeitnehmer in der Schweiz die Kündigung, bestimmen die gesetzlichen Kündigungsfristen den letzten Arbeitstag. Diese Fristen sind im Obligationenrecht geregelt und bilden die Basis für die Berechnung der Kündigungsfrist – es sei denn, ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder eine Betriebsordnung sieht längere Fristen vor.

Kündigungsfristen nach OR

Die Standard-Kündigungsfrist nach OR beträgt 2 Monate zum Monatsende. Während des ersten Dienstjahres verkürzt sich diese Frist jedoch auf 1 Monat. Der Arbeitgeber kann also im ersten Jahr mit nur einem Monat Frist kündigen, danach greift die längere Zweimonatsfrist.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Obligationenrecht (OR Art. 335c) festgelegt. Diese Fristen können durch Gesamtarbeitsverträge (GAV) verlängert werden. Das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft, offizielle Bundesbehörde) bestätigt die Staffelung nach Dienstjahren.

Dienstjahr Kündigungsfrist Besonderheit
1. Jahr 1 Monat zum Monatsende verkürzte Frist
2.–9. Jahr 2 Monate zum Monatsende Standardfrist
Ab 10. Jahr 2–3 Monate zum Monatsende je nach Vertrag

Die Berechnung der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Das SECO bestätigt: Die Frist endet nicht nur am Wochenende.

Auszahlung offener Löhne und Ferien

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sofortige Auszahlung aller offenen Löhne sowie der nicht bezogenen Ferientage. Der Arbeitgeber muss sämtliche ausstehenden Beträge am letzten Arbeitstag oder innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist überweisen.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht automatisch bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auch während der Probezeit. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis von sich aus ausstellen, ohne dass der Arbeitnehmer darum bitten muss.

Was zu beachten ist

Im 1. Dienstjahr beträgt die Sperrfrist bei Krankheit nur 30 Tage – deutlich kürzer als in den Folgejahren. Das SECO bestätigt diese gestaffelte Staffelung.

Welche Rechte gibt es bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

Das Schweizer Arbeitsrecht gewährt Arbeitnehmern konkrete Rechte bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Diese Rechte beginnen bei der Form der Kündigung und reichen bis zum Anspruch auf eine schriftliche Begründung sowie ein Arbeitszeugnis.

Recht auf Kündigungsschutz

Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz genießt den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung gemäß Art. 336 OR. Dieser Schutz verbietet Kündigungen wegen persönlicher Eigenschaften, wegen der Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder wegen Krankheit und Schwangerschaft.

Nach einer Kündigung in der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine schriftliche Begründung – diese muss innerhalb von 30 Tagen nachgereicht werden. Das SRF (öffentlich-rechtlicher Sender) bestätigt dieses Recht.

Anfechtung der Kündigung

Eine Kündigung kann innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie gegen das Gesetz verstößt – etwa durch einen Verstoß gegen die Schriftform, die Sperrfristen oder den Missbrauchsschutz. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Bei einer ungerechtfertigten Kündigung kann das Gericht eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen zusprechen. Das Hopkins Rechtsanwälte (Fachkanzlei für Arbeitsrecht) bestätigen: Arbeitnehmer haben auch während der Probezeit Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Fazit: Der Kündigungsschutz in der Schweiz ist real, aber begrenzt. Die Anfechtungsfrist von 30 Tagen sollte nicht versäumt werden – danach ist die Kündigung rechtlich bindend.

Kann man ohne Grund gekündigt werden in der Schweiz?

Ja – das Schweizer Obligationenrecht kennt keine Pflicht zur Begründung einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann kündigen, ohne einen Grund anzugeben. Diese Kündigungsfreiheit gilt jedoch nicht absolut: Bestimmte Kündigungen sind als missbräuchlich verboten und können angefochten werden.

Prinzip der Kündigungsfreiheit

Das Prinzip der Kündigungsfreiheit bedeutet, dass both sides des Arbeitsverhältnisses – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ohne Angabe von Gründen kündigen können. Diese Freiheit ist im Art. 335 OR verankert und stellt ein Grundprinzip des Schweizer Arbeitsrechts dar.

Allerdings bedeutet «grundlos» nicht «unkontrolliert»: Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung bleibt bestehen. Eine Kündigung, die offenbar nur wegen persönlicher Eigenschaften oder wegen eines rechtlich geschützten Merkmals ausgesprochen wird, kann angefochten werden.

Ausnahmen und Grenzen

Trotz der grundsätzlichen Kündigungsfreiheit gibt es wichtige Grenzen: Während der Sperrfristen ist eine Kündigung nichtig, und die Kündigung darf nicht gegen den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung verstoßen. Nach einer abgeschlossenen Berufslehre beim selben Arbeitgeber kann keine neue Probezeit vereinbart werden.

Der Bundesgerichtsurteil BGE 129 III 124 bestätigt: Wer nach seiner Lehre beim selben Arbeitgeber weiterarbeitet, beginnt keine neue Probezeit. Das Sozialinfo (Rechtsberatungsportal) dokumentiert diese wichtige Entscheidung.

Kantonale Hinweise

Im Kanton Basel-Stadt lösen mehrere Erkrankungen jeweils separate Sperrfristen aus – jede Krankheitsperiode zählt für sich. Im Kanton Basel-Stadt (Amt für Wirtschaft und Arbeit) gelten damit strengere Regeln als in anderen Kantonen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber kündigt?

Wer eine Kündigung erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren und die Kündigung sorgfältig prüfen. Die folgenden Schritte helfen dabei, die eigene Position zu verstehen und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Schritte nach Erhalt der Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung empfiehlt es sich, folgende Punkte zu überprüfen: Ist die Kündigung schriftlich erfolgt? Stimmt die Kündigungsfrist? Fällt die Kündigung in eine Sperrfrist? Und: Wann wurde die Kündigung ausgesprochen?

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung kann der Arbeitnehmer eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden – danach ist das Recht verwirkt.

Die 8-Tage-Regel bedeutet praktisch: Die Kündigungsfrist von 7 Tagen in der Probezeit kann auch nach dem Ende der Probezeit enden. Wenn die Kündigung also am letzten Tag der Probezeit zugeht, läuft die Frist noch weitere 7 Tage – auch wenn die Probezeit formal bereits beendet ist.

Was zu beachten ist

Die Kündigungsfrist endet nie nur am Wochenende – fällt das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag. Das SECO (offizielle Bundesbehörde für Arbeitsrecht) bestätigt diese Praxis.

Beratung und Klagefristen

Bei Unsicherheiten über Rechte und Fristen empfiehlt sich eine kostenlose Beratung bei einer Gewerkschaft, beim SECO oder bei einer Rechtsberatungsstelle. Auch für Arbeitnehmer im Sekretariatspersonal stehen diese Anlaufstellen zur Verfügung.

Die Anfechtungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Kündigung. In dieser Zeit muss beim zuständigen kantonalen Gericht eine Klage eingereicht werden, wenn die Kündigung als rechtswidrig eingestuft wird.

Das Hopkins Rechtsanwälte (Fachkanzlei für Arbeitsrecht) bestätigt: «Angestellte sind während der Probezeit schlecht geschützt – der Arbeitgeber kann selbst kranken oder schwangeren Angestellten jederzeit kündigen.» Genau deshalb ist eine frühzeitige Beratung so wichtig.

Bestätigte und unklare Fakten

Die folgenden Punkte geben einen Überblick über gesicherte Erkenntnisse und Bereiche, in denen kantonal oder branchenspezifisch abweichende Regelungen gelten können.

  • Kündigungsfristen sind im Obligationenrecht geregelt (SECO)
  • Schriftform ist zwingend gemäß Art. 335b OR (SRF)
  • Sperrfristen staffeln sich nach Dienstjahren (SECO)
  • Kantonale Ergänzungen zum OR können abweichende Regelungen vorsehen (Kanton Basel-Stadt)
  • Branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge (GAV) können abweichende Kündigungsfristen festlegen

«Angestellte sind während der Probezeit schlecht geschützt: Der Arbeitgeber kann selbst kranken oder schwangeren Angestellten jederzeit kündigen.»

— SRF (Öffentlich-rechtlicher Sender)

«Art. 335b Abs. 3 OR lässt eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit zu – jeder Ausfalltag verlängert die Probezeit entsprechend.»

Swissmem (Branchenverband)

Arbeitnehmer in der Schweiz sollten die Botschaft beachten: Die Kündigungsfreiheit gibt Arbeitgebern viel Spielraum – aber das Gesetz setzt klare Grenzen bei Sperrfristen, Form und Begründungspflicht. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung zur Wehr setzen.

Verwandte Beiträge: Behörden in der Schweiz kontaktieren

Weitere Quellen

zh.ch, kuenglaw-sg.ch

Arbeitgeber in der Schweiz profitieren von einem detaillierten Kündigungsschreiben-Muster Schweiz, das Fristen und formale Anforderungen klar erläutert.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die Kündigungsfristen in der Schweiz?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im Obligationenrecht (OR Art. 335c) festgelegt: Im ersten Dienstjahr beträgt die Frist 1 Monat zum Monatsende, danach gelten 2 Monate zum Monatsende. Diese Fristen können durch Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Betriebsreglemente verlängert werden. Das SECO (offizielle Bundesbehörde für Arbeitsrecht) bestätigt diese Regelung.

Muss ich eine Kündigung unterschreiben?

Nein – als Arbeitnehmer sind Sie nicht verpflichtet, eine Kündigung zu unterschreiben. Die schriftliche Form dient dem Schutz des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Sie haben jedoch das Recht, innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Begründung einzufordern. Das Hopkins Rechtsanwälte (Fachkanzlei für Arbeitsrecht) bestätigt dieses Recht ausdrücklich.

Gilt Kündigung per Mail in der Schweiz?

Nein – das Schweizer Obligationenrecht (Art. 335b OR) erfordert die Schriftform für Kündigungen. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderung nicht. Die Kündigung muss entweder persönlich übergeben oder als Einschreiben versendet werden. SRF (Öffentlich-rechtlicher Sender) bestätigt diese Formvorschrift.

Was ist die 8-Tage-Regel?

Die sogenannte 8-Tage-Regel besagt, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit (7 Tage) auch dann eingehalten werden muss, wenn sie nach dem Ende der Probezeit endet. Geht die Kündigung also am letzten Tag der Probezeit zu, läuft die Frist noch weitere 7 Tage – die Kündigung wird also erst nach 8 Tagen wirksam. Das SECO (offizielle Bundesbehörde für Arbeitsrecht) bestätigt diese Praxis.

Darf der Arbeitgeber bei Krankheit kündigen?

Während der Probezeit: Ja, grundsätzlich. Der Arbeitgeber kann mit einer Frist von 7 Tagen kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer krank ist. Nach der Probezeit schützt das Gesetz erkrankte Arbeitnehmer jedoch durch Sperrfristen: Im 1. Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, im 2. bis 5. Jahr 90 Tage und ab dem 6. Jahr 180 Tage. Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Das SECO bestätigt diese Staffelung.

Wie bekomme ich ein Arbeitszeugnis?

Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – und zwar automatisch bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis von sich aus ausstellen, ohne dass Sie darum bitten müssen. Sie haben Anspruch auf ein einfaches oder auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis. Das WEKA (Fachverlag für Arbeitsrecht) bestätigt diesen Anspruch.

Gilt mündliche Kündigung?

Theoretisch ja – eine mündliche Kündigung ist rechtlich wirksam. In der Praxis ist sie jedoch problematisch, weil sie kaum nachweisbar ist. Experten empfehlen daher dringend, Kündigungen ausschließlich schriftlich zu verlangen – persönlich übergeben oder per Einschreiben mit Rückschein. Das SRF (Öffentlich-rechtlicher Sender) bestätigt diese Empfehlung.